Gibt es gesetzliche Vorschriften für einen Stempel?

Nicht jeder Stempel darf ganz nach den eigenen Wünschen erstellt werden. Dies ist zwar im privaten Bereich möglich, aber nicht bei Behörden und im Gesundheitswesen. So müssen beispielsweise Arztstempel der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) entsprechen. Diese sieht beispielsweise vor, dass im Arztstempel, der auf Rezepten, Verordnungen und dergleichen mehr, unter anderem

  • die Betriebsstättennummer (BSNR),
  • den genauen Titel, Vor- und Nachnamen des Arztes,
  • die Berufsbezeichnung,
  • Straße und Hausnummer, PLZ und Ort respektive Ortsteil der Hauptbetriebsstätte und
  • die Telefonnummer

enthalten muss. Sind in einer Praxis mehrere Ärzte tätig, so muss der unterschreibende Arzt besonders kenntlich gemacht werden. Dadurch soll es Apothekern, Therapeuten und dergleichen mehr erleichtert werden, sich bei Rückfragen zur Verordnung gleich an den richtigen Arzt zu wenden. So ist gewährleistet, dass den Patienten das benötigte Medikament oder Heilmittel gleich ausgegeben werden kann.

Beispiel: Dienstsiegel

Dienstsiegel müssen ebenfalls den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Diese werden von den Justizbehörden der Länder in entsprechenden Richtlinien festgelegt. Für die Ausgabe des Bundessiegels (Adler ohne Bezeichnung) zeichnet das Bundesverwaltungsamt zuständig. Es erteilt die Erlaubnis zur Anfertigung des kleinen und großen Bundessiegels und führt zugleich ein Register aller herstellungsberechtigten Firmen.

Auch für Notare gelten bestimmte Richtlinien bei der Gestaltung Ihres Dienstsiegels. Diese können zwar ihre Siegelstempel bei jedem Stempelhersteller produzieren lassen, müssen zuvor aber ihre Bestallungsurkunde vorlegen. Diese kann beispielsweise per FAX oder E-Mail-Anhang übermittelt, aber natürlich auch schriftlich in Kopie übersandt werden.

Beispiel: IBAN-Stempel

IBAN-Stempel enthalten die neue international anerkannte Bankkennzeichnung. Der Übersichtlichkeit halber ist es von Vorteil, wenn die Buchstaben und Zahlen in Viererblöcken vermerkt werden. Dies ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber für Kunden, Geschäftspartner etc. sehr sinnvoll.

Firmenstempel unterliegen keiner gesetzlichen Vorgabe

Firmenstempel können ganz nach den Wünschen des Unternehmens hergestellt werden. Sollen sie allerdings als Adressstempel eingesetzt werden, so müssen sie die postalisch vorgegebene Reihenfolge - also Firmenbezeichnung, evtl. Abteilung, Straße und Hausnummer, PLZ und Ort enthalten. Eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer darf auf diesen Stempeln nicht aufgebracht werden. Genauso verhält es sich mit privaten Adressstempeln, die auf Briefsendungen oder anderen Poststücken aufgedruckt werden sollen. Diese Adressstempel müssen ebenfalls den Vorgaben der Deutschen Post AG entsprechen. Werden die Vorgaben nicht eingehalten, besteht kein Beförderungsanspruch. Bei Absenderstempeln müssen diese Vorgaben nicht eingehalten werden. Hier ist sogar möglich, diese um ein Motiv zu ergänzen.

Auch für die meisten anderen Stempel gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Allerdings kann es in Unternehmen Weisungen dazu geben, wer welchen Stempel verwenden darf. In solch einem Fall ist es sinnvoll, vorher Rücksprache zu halten.

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Fazit

Bei der Gestaltung und Verwendung von Dienstsiegeln gelten besonders strenge Vorschriften. Aber auch die Ärztestempel müssen gesetzlich vorgegebene Angaben enthalten. Ist man sich bei der Nutzung eines Stempels unsicher, sollte der Vorgesetzte oder ein Kollege befragt werden, der sicher die gewünschte Auskunft geben kann.

Bei der Gestaltung privater Stempel gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Möchten Sie allerdings ein Motiv auf den Stempel aufbringen lassen, das nicht von Ihnen stammt, müssen Sie den Urheberrechtsinhaber um die Erlaubnis der Verwendung bitten. Wird das Motiv in einem Stempelshop angeboten, so können Sie davon ausgehen, dass die Urheberrechte geklärt sind.

Quelle

https://www.stempelservice.de/journal/artikel/arztstempel


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